Reglement
Präambel
Die in diesem Reglement verwendete männliche Form gilt auch für die weibliche Form. Bei Unklarheiten gilt der französische Originaltext dieses Reglements.
KAPITEL I – ALLGEMEINES
Artikel 1 – Ziele
1 Die Musikschule der Concordia Freiburg (nachfolgend MSCF) ist eine Untersektion der Concordia, dem offiziellen Musikkorps der Stadt Freiburg.
2 Ziele sind:
- die Ausbildung von Musikschülern mit dem Ziel, diese in die Concordia aufzunehmen,
- die Ausübung von Instrumentalmusik bei Konzerten und die Teilnahme an Veranstaltungen,
- das Entdecken des Vereinslebens und die Pflege von Freundschaften zwischen den Mitgliedern der MSCF anlässlich von Freizeitaktivitäten.
Artikel 2 – Organisation
1 Die MSCF wird von einem Vorstand geleitet, der aus 3 bis 7 Mitgliedern besteht, darunter zwingend ein Präsident, ein musikalischer Leiter, der Leiter der Jugendmusik der Concordia (im Folgenden JMCF genannt, siehe Kapitel V) oder ein Assistent des Leiters und idealerweise zwei Mitglieder, die die verschiedenen Funktionen und Aufgaben des Sekretariats, der Finanzen und der Logistik unter sich aufteilen.
2 Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, als Bindeglied zwischen der MSCF und der Concordia einerseits und zwischen der MSCF, den Schülern und ihren Eltern oder gesetzlichen Vertretern (im Folgenden “Eltern” genannt) andererseits zu fungieren.
Artikel 3 – Art der Ausbildung
1 Die MSCF erteilt Unterricht in den folgenden Bereichen:
- Musikalische Früherziehung
- Einführung in die Musik
- Einzelunterricht am Instrument
- Das Erlernen und Üben des Instruments in der Gruppe innerhalb der JMCF und das Kennenlernen des Repertoires für Harmonieformationen.
Artikel 4 – Aufnahme
1 Die Musikalische Früherziehung steht allen Kindern ab dem vollendeten fünften Lebensjahr offen.
2 Die Kurse zur Einführung in die Musik stehen allen Kindern ab dem 3. Harmos-Jahr offen, in der Regel Beginn ab Alter 7 Jahre, unabhängig vom vorherigen Besuch eines Kurses zur musikalischen Früherziehung.
3 Der Einzelunterricht am Instrument beginnt nach mindestens einem Jahr Unterricht “Einführung in die Musik”. Ein Kind, das solche Kurse anderweitig (z. B. am Konservatorium) besucht hat und dessen Kenntnisse vom musikalischen Leiter als ausreichend erachtet werden, kann in die MSCF eintreten und direkt mit dem Einzelunterricht am Instrument beginnen.
4 Der Eintritt in die JMCF kann erfolgen, sobald der Schüler ein ausreichendes musikalisches Niveau erreicht hat (vgl. Art. 13).
Artikel 5 – Pflichten der Schüler der MSCF
1 Die an der MSCF eingeschriebenen Schüler verpflichten sich, dem Unterricht in Theorie und Praxis ihres Instruments regelmäßig zu folgen. Sie nehmen regelmäßig am Einzelunterricht mit ihrem Lehrer teil und gegebenenfalls auch an Proben, Auftritten und allen anderen von der MSCF organisierten Aktivitäten.
2 Das interne Vorspiel ist obligatorisch (vgl. Art. 12). Schüler, die am Konservatorium eine Prüfung abgelegt oder an einem Wettbewerb teilgenommen haben, können davon befreit werden, wenn sie die Prüfungsbescheinigung oder den Wettbewerbsbericht vorlegen. Ein Schüler, der sich beim Vorspiel für das Spielen mit Klavier entschieden hat, muss zwingend (außer in Fällen höherer Gewalt) zu den Proben mit Klavier erscheinen. Andernfalls gehen die Kosten, die der MSCF entstehen zu Lasten des Schülers.
3 Wenn der Schüler verhindert ist, an einer Aktivität teilzunehmen, muss er seinen Lehrer, den Leiter der JMCF, den musikalischen Verantwortlichen und/oder den Präsidenten der MSCF benachrichtigen.
4 Eine vom Schüler versäumte Unterrichtsstunde wird nicht nachgeholt, ausser es handelt sich um eine Ausnahme die in Absprache zwischen dem Lehrer und dem musikalischen Leiter beschlossen wird.
5 Eltern, die ihr Kind bei der MSCF anmelden, unterstützen und ermutigen es, bei der Ausbildung Ausdauer zu zeigen.
6 Die Lehrer verpflichten sich, eine umfassende Ausbildung zu gewährleisten und sich mit aller Sorgfalt um den Fortschritt ihrer Schüler zu bemühen.
7 Der Vorstand der MSCF verpflichtet sich, die notwendigen Strukturen zur Verfügung zu stellen, um das Lernen der Schüler zu fördern und den Lehrern zu ermöglichen, unter optimalen Bedingungen zu unterrichten.
KAPITEL II – Inhalt und Dauer des Unterrichts, Musiksaison, Lehrer, Instrumente
Artikel 6 – Musikalische Früherziehung und Einführung in die Musik
1 Die musikalische Früherziehung umfasst die folgenden Themen:
- Kenntnisse über Instrumente
- Singen
- Solfège
- Gehörbildung
- Ausdruck
- Sozialisierung
- Rhythmik
2 Die Schüler beschäftigen sich bei der Einführung in die Musik mit den folgenden Grundbegriffen:
- Elementare Prinzipien der Musik
- Musiktheorie
- Vorstellung der Musikinstrumente eines Harmonieorchesters
Artikel 7 – Einzelunterricht am Instrument
1 Nach einer ausreichenden theoretischen Ausbildung kann der Schüler mit Einzelunterricht am Instrument beginnen.
2 Die Wahl des Instruments erfolgt im Einvernehmen zwischen der MSCF, dem Schüler und den Eltern, wenn er minderjährig ist.
3 Während Einzelunterricht erhält der Schüler eine individuelle, praktische Ausbildung an seinem Instrument.
4 Der Einzelunterricht am Instrument wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert.
Artikel 8 – Unterrichtsdauer
1 Die musikalische Früherziehung und die Einführung in die Musik werden in Gruppenkursen von 60 Minuten Dauer erteilt.
2 Die Einzelunterricht am Instrument umfasst zu Beginn 30-minütige, später allenfalls 45- minütige Unterrichtslektionen, je nach Fortschritt und Motivation des Schülers.
- Der Entscheid, die Unterrichtsdauer zu erhöhen, erfolgt auf Vorschlag des Lehrers in Absprache mit dem musikalischen Leiter, dem Schüler und seinen Eltern, wenn er minderjährig ist.
- Die Schulgeldkosten für die zusätzlichen 15 Minuten Unterricht gehen unabhängig von der Wahl der Finanzierung (siehe Art. 16) vollständig zu Lasten des Schülers bzw. der Eltern, wenn er minderjährig ist.
Artikel 9 – Musiksaison
Die Musiksaison folgt dem Rhythmus des Schulkalenders. Sie beginnt in der 1. Septemberwoche und endet in der Regel Ende Juni.
Artikel 10 – Lehrpersonen
1 Der Unterricht wird von ausgebildeten und kompetenten Lehrern erteilt, diese sind entweder:
- von der MSCF ausgewählt
- Lehrkräfte am Konservatorium
- Privatpersonen und vom Vorstand der MSCF akzeptiert.
2 Der Lehrplan basiert insbesondere auf dem Reglement des Schweizerischen Musikverbandes. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, 34 Lektionen pro Jahr zu unterrichten. Bei Abwesenheit ihrerseits ersetzen sie den Unterricht oder stellen auf eigene Kosten einen Ersatzlehrer an.
Artikel 11 – Instrumentenmiete
11.1 Miete des Instruments bei einem Musikgeschäft
1 Der Schüler, bzw. seine Eltern, wenn er minderjährig ist, kann ein Instrument in einem Musikgeschäft mieten.
2 Die MSCF beteiligt sich am Mietpreis durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags für maximal 4 Jahre zu den Bedingungen, die im Dokument “Liste der Tarife des laufenden Jahres” festgelegt sind. Das Dokument ist auf der Website der MSCF verfügbar ist und wird den Eltern bei der Einschreibung ausgehändigt.
11.2 Rückgabe des Instruments
Beim Kauf eines eigenen Instruments, beim Austritt oder im Falle eines Ausschlusses gibt der Schüler bzw. bei Minderjährigen seine Eltern das gemietete Instrument dem Musikgeschäft zurück.
11.3 Beteiligung an den Kosten für Instrumente
1 Die Höhe der Beteiligung der MSCF an den Mietkosten ist im Dokument “Tarifliste für das laufende Jahr” festgelegt.
2 Eine Rückerstattung ist nur gegen Vorlage der Rechnung möglich, spätestens bis zum 31. Juli des laufenden Jahres.
3 Eine rückwirkende Erstattung von Kosten ist nicht möglich.
KAPITEL III – Ausbildungsetappen
Artikel 12 – Internes Vorspiel
Ein internes Vorspiel, an dem der Schüler teilnehmen muss, findet jedes Jahr statt. Bei diesem Auftritt achten der Direktor der JMCF, der Leiter der Musikkommission oder andere Musiker, die als Stellvertreter benannt werden, auf die Fortschritte der Schüler. Sie ermitteln diejenigen, die für die JMCF-Prüfung geeignet sind, erstellen eine schriftliche Liste der erfolgreichen Kandidaten und leiten diese an den MSCF-Vorstand und die Lehrer weiter. Die Entscheidung, ob die Prüfung abgelegt werden soll, wird in Absprache mit dem Lehrer, dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern getroffen.
Artikel 13 – Übertrittsprüfungen
13.1 Übertrittsprüfung für die JMCF
1 Nach drei Jahren Einzelunterricht am Instrument ist jeder Schüler verpflichtet, eine Prüfung abzulegen, um je nach Niveau in eines der Ensembles aufgenommen zu werden. Ausnahmefälle müssen mit den Leitern der MSCF, dem Lehrer und den Eltern besprochen werden. Der Schüler muss eine Übertrittsprüfung bestehen (siehe Art. 12). Der Schüler präsentiert ein Werk seiner Wahl (ohne Klavierbegleitung) sowie ein Pflichtstück, welches er zwei Wochen vor der Prüfung erhält. Der Dirigent der JMCF und der musikalische Leiter der MSCF sind bei der Prüfung anwesend und teilen dem Schüler nach einer kurzen Beratung mit, in welches Ensemble er eintreten kann.
2 Wenn der Schüler noch nicht in die JMCF eintreten kann, spielt er in einem anderen Ensemble oder besucht weiterhin den Einzelunterricht am Instrument und nimmt im Folgejahr erneut an der Prüfung teil.
3 Wenn die Experten und der Lehrer bei der Prüfung der Meinung sind, dass der Schüler das Niveau hat, um in eines der Ensembles einzutreten, aber der Schüler, bzw. seine Eltern, wenn er minderjährig ist, dies nicht wünscht, kann er den Eintritt in das Ensemble um ein Jahr verschieben, muss aber im folgenden Jahr zwingend erneut zur Übertrittsprüfung antreten. Die MSCF beteiligt sich weiterhin an den Ausbildungskosten. Im Falle eines späteren Austritts muss jedoch der in diesem sogenannten “Übergangsjahr” investierte Betrag vollständig zurückgezahlt werden.
4 Nach dem Übergangsjahr gilt eine Weigerung, trotz eines als ausreichend erachteten musikalischen Niveaus in das Ensemble einzutreten, als mangelnde Bereitschaft des Schülers und erfordert eine Entscheidung im Sinne von Art. 23, Abs. 1: Die Auflösung des Ausbildungsvertrags kann in Betracht gezogen werden.
5 Zwei aufeinanderfolgende Misserfolge erfordern eine Diskussion zwischen dem Präsidenten der MSCF, dem Direktor der JMCF, dem Schüler, seinem Lehrer und seinen Eltern, falls er minderjährig ist. Wenn bei diesem Gespräch das musikalische Niveau des Schülers als nicht ausreichend erachtet wird, behält sich die MSCF das Recht vor, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall gelten die Artikel 14 und 17 des vorliegenden Reglements.
13.2 Prüfung für den Übertritt in die Reihen der Concordia
1 Ein Schüler, der die Aufnahme in die Concordia anstrebt, kann sich, im Einverständnis mit seinen Eltern, wenn er minderjährig ist, beim Direktor der JMCF melden. Dieser meldet ihn zur Übertrittsprüfung an, sofern er dessen Niveau als ausreichend erachtet.
2 Der Direktor der JMCF kann seinerseits einen Schüler, den er für reif hält, in die Reihen der Concordia einzutreten, vorschlagen, die Übertrittsprüfung abzulegen.
3 Grundsätzlich muss ein Kandidat seine obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, bevor er die Übertrittsprüfung ablegen kann. Die Vorstände der MSCF und der Concordia können für einen besonders begabten Musiker von dieser Regel abweichen.
4 Der Schüler präsentiert ein Werk seiner Wahl (ohne Klavierbegleitung) sowie ein Pflichtstück, das er zwei Wochen vor der Prüfung erhält.
5 Der Dirigent der Concordia und der Leiter des betreffenden Registers sind bei der Prüfung anwesend und teilen dem Schüler nach kurzer Beratung mit, ob er der Concordia betreten kann.
6 Im Falle eines Nichtbestehens setzt der Schüler seine Ausbildung am Instrument in der JMCF fort und kann die Prüfung erneut ablegen, sobald der Dirigent der JMCF ihn für geeignet hält, spätestens jedoch im darauffolgenden Jahr.
7 Zwei aufeinanderfolgende Fehlversuche erfordern eine Diskussion zwischen dem Präsidenten der MSCF, dem Dirigenten der JMCF, dem Dirigenten der Concordia, dem Lehrer, dem Schüler und seinen Eltern, falls er minderjährig ist. Wenn bei diesem Gespräch das musikalische Niveau des Schülers als nicht ausreichend erachtet wird, behält sich die MSCF das Recht vor, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall gelten die Artikel 14 und 17 des vorliegenden Reglements.
KAPITEL IV – Finanzielles
Artikel 14 – Vom Schüler zwingend zu tragende Kosten
1 Der Schüler bzw. seine Eltern, wenn er minderjährig ist, tragen vollständig die folgenden Kosten:
- Das Schulgeld für den Unterricht in der musikalischen Früherziehung und für die Einführung in die Musik.
- Das Schulgeld für den Einzelunterricht am Instrument (unter Vorbehalt von Art. 16).
- Unterrichtsmaterialien
- Instrumentenmiete (unter Vorbehalt von Art. 11)
- Zubehör (Rohrblätter, Schlägel, Mundstücke; Material für Pflege und Unterhalt etc.)
2 Wenn der Schüler in die JMCF aufgenommen wird, kommen folgende Kosten hinzu:
- Der Jahresbeitrag, einschließlich der Uniform, welcher gemäß dem Tarifblatt für das laufende Jahr festgelegt wird.
- Der Kauf der Konzertkleidung, gemäss einer vom Vorstand festgelegten Pauschale, aber maximal CHF 150.-.
Artikel 15 – Rechnungsstellung und Ermäßigungen
1 Das Schulgeld für den Einzelunterricht am Instrument wird zweimal pro Jahr, im Dezember und im Juni, in Rechnung gestellt. Jedem Mitglied einer Familie wird eine Ermäßigung von 10 % gewährt, wenn mehrere Kinder einer Familie in der MSCF eingeschrieben sind.
2 Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Artikel 16 – Beteiligung der MSCF an den Kosten für den Einzelunterricht am Instrument bis zum Eintritt in die Concordia
1 Auf Antrag des Schülers bzw. seiner Eltern, wenn er minderjährig ist, übernimmt die MSCF 30% des Schulgeldes für die ersten 30 Minuten des Unterrichts (vgl. Art. 8).
2 Es müssen dazu jedoch die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Vorlage einer offiziellen Bescheinigung für den Schüler, dass er eine obligatorische Schule besucht oder sich in der Berufsausbildung (Studium oder Lehre) befindet.
- Vertrag, der diesem Reglement beigefügt ist und vom Schüler bzw. bei Minderjährigen von seinen Eltern unterzeichnet wird und in dem er sich verpflichtet, mindestens vier Jahre lang Mitglied der Concordia zu bleiben.
Artikel 17 – Rückforderung der finanziellen Beteiligung der MSCF bei Vertragsauflösung (Kündigung oder Ausschluss).
1 Wenn sich die MSCF an der Finanzierung des Einzelunterrichts am Instrument beteiligt hat und der Schüler während der Ausbildung oder vor Ablauf der Frist von 4 Jahren ab seinem Eintritt in die Concordia wieder austritt, zahlt der Schüler oder Musiker, bzw. seine Eltern, wenn er minderjährig ist, folgende Anteile der von der MSCF übernommenen Beträge zurück:
- 50%, wenn er nicht in die Concordia eintritt verlässt
- 40%, wenn er die Concordia nach 1 Jahr verlässt
- 30%, wenn er die Concordia nach 2 Jahren verlässt
- 20%, wenn er die Concordia nach 3 Jahren verlässt.
2 Eine Beurlaubung in der Concordia hat zur Folge, dass sich die oben genannten Fristen entsprechend verlängern.
3 Der durch den Schüler bzw. seine Eltern, wenn er minderjährig ist, zurückzuzahlende Betrag beträgt maximal CHF 1’500.-.
KAPITEL V – Jugendmusik der Concordia (JMCF)
Artikel 18
1 Die JMCF ist eine Harmoniemusik, zusammengesetzt aus Schülern der MSCF welche die Übertrittsprüfung (vgl. Art. 13) erfolgreich bestanden haben. Sie hat zum Ziel, diese Schüler im Ensemblespiel auszubilden. Jeder Schüler der MSCF ist verpflichtet in der JMCF zu spielen bevor er der Concordia betreten kann.
2 Die JMCF ist Mitglied der AFJM (Association Fribourgeoise des Jeunes Musiciens) und ermutigt die Musiker, an von der AFJM organisierten Aktivitäten teilzunehmen.
3 Musiker, die auf anderem Wege eine ausreichende musikalische Ausbildung erworben haben, können nach erfolgreichem Bestehen der Übertrittsprüfung (vgl. Art. 13) in die JMCF eintreten.
4 Die Musiker sind verpflichtet, regelmässig an den Proben, Auftritten und allen anderen von der JMCF organisierten Aktivitäten teilzunehmen.
5 Wenn ein Mitglied der JMCF einen Urlaub nimmt, bleibt er an der MSCF eingeschrieben und kann als Schüler von Einzelunterricht am Instrument an den entsprechenden Aktivitäten teilnehmen.
6 Das Recht auf Beteiligung an den Kurskosten durch die MSCF im Sinne von Art. 16 bleibt bestehen. Im Falle eines späteren Austritts muss jedoch der von der MSCF während des Urlaubsjahres investierte Betrag vollständig und nicht nur zu 50% zurückerstattet werden.
7 Maximal ein Urlaubsjahr wird während der Zeit gewährt, in der der Schüler in der JMCF spielt.
KAPITEL VI – Austritt
Artikel 19 – Musikalische Früherziehung und Einführung in die Musik
Der Schüler meldet sich für ein Schuljahr an welches stillschweigend Ende Juni endet. Ein begonnenes Musikjahr kann nur aus zwingenden Gründen unterbrochen werden, und der zu Beginn des Jahres in Rechnung gestellte Betrag wird nicht zurückerstattet. Im Falle einer halbjährlichen Rechnungsstellung werden die beiden Semester des laufenden Jahres in Rechnung gestellt.
Artikel 20 – Einzelunterricht am Instrument
1 Der Austritt eines Schülers muss dem Präsidenten der MSCF mit Kopie an den Lehrer bis spätestens zum 30. April des laufenden Musikjahres schriftlich mitgeteilt werden.
2 Ein begonnenes Musikjahr kann nicht abgebrochen werden, außer aus zwingenden Gründen. Das Schulgeld ist dann für das gesamte Jahr zu entrichten.
Artikel 21 – Zeitpunkt des Austritts
Der Austritt wird erst angenommen, wenn der ausscheidende Schüler alle Gegenstände, die ihm leihweise oder mietweise überlassen wurden, zurückgegeben und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der MSCF erfüllt hat (vgl. Art. 14 und 17).
KAPITEL VII – Varia
Artikel 22 – Haftung
1 Die MSCF übernimmt keine zivilrechtliche Haftung gegenüber den Schülerinnen und Schülern (Unfallversicherungen etc.).
2 Unter Vorbehalt der geschuldeten Beiträge haftet die MSCF allein für ihre Schulden, die nur durch ihr Gesellschaftsvermögen gesichert sind (Art. 75 a ZGB).
Artikel 23 – Ausschluss und Kündigung des Vertrags
1 Die MSCF behält sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen, wenn der Schüler sich nicht an das vorliegende Reglement hält, insbesondere wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn er durch sein Verhalten dem Ruf der MSCF schadet, wenn er im Unterricht oder bei Auftritten Unwillen zeigt oder wenn er unentschuldigt den an ihn gerichteten Einladungen nicht Folge leistet. Die Kündigung kann in diesen Fällen nach zweimaliger vorheriger schriftlicher Ermahnung an ihn und seine Eltern, falls er minderjährig ist, in Kraft treten. In diesem Fall gelten die Artikel 14, 17 und 21 des vorliegenden Reglements.
2 Wenn das musikalische Niveau des Schülers nach den Übertrittsprüfungen nicht für einen Übertritt in die JMCF oder die Concordia ausreicht, behält sich die MSCF ebenfalls das Recht vor, den Vertrag zu kündigen (siehe Art. 13). In diesem Fall gelten die Artikel 14, 17 und 21 des vorliegenden Reglements.
Artikel 24 – Änderung der Finanzierungswahl
Der Schüler bzw. seine Eltern, wenn er minderjährig ist, kann den Vertrag während der Ausbildung ändern. Artikel 17 bleibt hinsichtlich der von der MSCF investierten Beträge anwendbar.
Artikel 25 – Unvorhergesehenes
Über Fälle die in diesem Reglement nicht beschrieben werden, entscheidet der Vorstand der MSCF.
Artikel 26 – Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2022 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. September 2014.
2 Alle früheren Bestimmungen werden aufgehoben.
Die Co-Präsidenten der MSCF
Der Präsident der Concordia
Genehmigt von der Generalversammlung der Concordia am 15. Oktober 2021.